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Die Sehbehinderung eines Strafgefangenen führt nicht zu einer Erhöhung des Taschengelds. Zudem ist die Regelung zur Erhöhung der Sozialhilfe bei Vorliegen einer Behinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) nicht entsprechend anwendbar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener die
Das Oberlandesgericht Celle verneinte einen Anspruch auf
Die Regelung zur
Ohnehin sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18573
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