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Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Harzt IV") anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen. Als einmalige Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine Leistungen nach dem SGB II.
Das Sozialgericht Koblenz hatte das
Dem ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 14141
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