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Bei den plakativen Spendewerbeanschreiben (sog. Mailings) eines Spendenunternehmens, die damit wirbt, eine sofortige Spende könne die Krebsforschung zeitnah fördern, handelt es sich nicht um einen Betrug nach § 263 StGB. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
In dem zugrunde liegenden Fall warben die drei Angeschuldigten mit ihren Unternehmen in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren mehr als 12,5 Millionen Euro
Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte vor dem Landgericht Hildesheim unter anderem Anklage wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs erhoben. Zu einer Verhandlung vor Gericht kam es dennoch nicht: die 5. große Wirtschaftsstrafkammer lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der wichtigste Aspekt der Entscheidung ist, dass die Angeschuldigten die Spender nicht getäuscht haben. Es handele sich bei den Angaben in den Schreiben um übertriebene Werbung, jedoch nicht um Tatsachenbehauptungen. Es sei nicht der Eindruck erweckt worden, die Sammlung erfolge ohne Hilfe eines spezialisierten Unternehmens (sog. Fundraiser), und es seien keine Aussagen getroffen worden, wann und in welchem Umfang die
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der an die Angeschuldigten gerichtete Vorwurf, zu lange zu hohe Beträge in die Organisation der Spendenerwirtschaftung gesteckt zu haben, könne zwar steuerrechtliche Auswirkungen haben und zum Entzug des Status „gemeinnützig" führen, strafwürdiges Unrecht sei aber erst dann gegeben, wenn die Anbindung einer größeren Zahl von Spendern dauerhaft durch weniger kostenintensive Maßnahmen hätte gewährleistet sein können. Dass die Angeschuldigten mit ihren Unternehmen bewusst überteuerte Strukturen aufrechterhalten haben, lasse sich indes nach dem Stand der Ermittlungen nicht beweisen. Die Angeschuldigten werden nun wegen der Durchsuchungen entschädigt, soweit die Durchsuchungen zu messbaren finanziellen Nachteilen geführt haben sollten.
Den Grundsatz „Trau, schau, wem!" sollten die Bürger immer beherzigen, wenn sie ihr Geld in andere Hände geben. Das gilt für rentable Geldanlagen nicht weniger als für gemeinnützige Projekte. Im vorliegenden Fall hatten die Gerichte nur zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Die sinnvolle Verwendung von Spendengeldern müssen die Spender selbst beurteilen. Dabei helfen die Hinweise von Organisationen wie dem Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen oder dem Deutschen Spendenrat e. V. oder den Verbraucherzentralen.
Eine kritische Distanz ist also in keinem Fall fehl am Platze. Der Erfolg im Kampf gegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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