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Eine Sachspende an einen ausländischen Empfänger kann nur dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn der Spendenempfänger die nach nationalem Recht geltenden Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches
Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. X R 46/05), nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 27. Januar 2009 die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte.
Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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