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Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein extrem schmerzgeplagter Patient, der selbst von Beruf Arzt ist, dem aufgesuchten behandelnden Arzt die eigene Krankengeschichte nicht selbstständig schildern muss. Unterlässt der behandelnde Arzt eine notwendige Basisdiagnostik, stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine als niedergelassene Frauenärztin tätige Patientin stellte sich eines morgens nach vorheriger telefonischer Ankündigung wegen akuter und extremer Kopfschmerzen notfallmäßig in der Privatsprechstunde des sie bereits seit einigen Jahren behandelnden Internisten vor. Da der Internist selbst verhindert war, übernahm dessen Vertreter die Behandlung. Nach einer Untersuchung des Kopfs mittels Computertomographie (CT), die einen altersgerechten Normalzustand ergab, empfahl der Internist die Einnahme von Ibuprofen gegen die Schmerzen und entließ die Patientin nach Hause. Dass eine körperliche Untersuchung der Patientin stattgefunden hatte, war in den Krankenunterlagen des Internisten nicht dokumentiert.
Noch am selben Tag wurde die Patientin abends mit Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn per Rettungswagen in eine Klinik gebracht. Dort wurde aufgrund durchgeführter Untersuchungen bei der Patientin ein Hirnvenenverschluss (Sinusvenenthrombose) festgestellt.
Die Patientin nahm daraufhin den behandelnden Internisten u.a. wegen der behaupteten Folgen des festgestellten Krankheitsbildes vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung von
Das Landgericht Hannover erhob u. a. durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis und erklärte die Klage als dem Grunde nach gerechtfertigt. Im nächsten Schritt müsse das Verfahren zur Höhe der Ansprüche der Patientin fortgeführt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle es einen groben
Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung hinsichtlich der
Aus medizinischer Sicht sei es schlichtweg nicht mehr verständlich, dass die gebotene Diagnostik durch den behandelnden Internisten unterblieben sei, erst recht nachdem das Ergebnis der Computertomographie unauffällig war und keine Erklärung für die von der Patientin so noch nicht erlebten Kopfschmerzen bot. Deshalb liege ein grober
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27280
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