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Zieht ein Ehegatte anlässlich der Trennung aus dem in seinem Miteigentum stehenden Haus endgültig aus, so verliert er damit grundsätzlich sein Zutrittsrecht. Ein Recht zum Zutritt besteht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes. Ein solcher ist nicht darin zu sehen, dass ein Makler zur Vorbereitung eines vom ausgezogenen Ehegatten betriebenen freihändigen Verkaufs der Immobilie das Grundstück besichtigen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der
Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da es die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als aussichtslos einstufte. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Ehefrau zurück. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehe nicht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Der Ehefrau stehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Zutritt zum
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25713
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