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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 25.11.2021
5 U 63/20 -

Unwirksame Einwilligung in Operation aufgrund fehlender Bedenkzeit zwischen Aufklärungsgespräch und Einwilligung

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Einwilligung in eine Operation ist unwirksam, wenn der Patient nach dem Aufklärungsgespräch keine Bedenkzeit hatte (siehe: § 630 e Abs. 2 Nr. 2 BGB). In diesem Fall kann ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 wurde bei einem Mann eine operative Begradigung der Nasenscheidewand und eine Nasennebenhöhlenoperation in einer Klinik in Bremen durchgeführt. Dabei kam es zu Komplikationen, mit der Folge, dass der Patient schließlich in den Pfleggrad 2 eingestuft wurde und einen GdB von 90 hat. Er klagte daher gegen die Betreiberin der Klinik auf Zahlung von Schmerzensgeld. Neben Aufklärungs- und Behandlungsfehler rügte der Patient, dass seine Einwilligung in die Operation unwirksam sei, da er diese kurz nach dem Aufklärungsgespräch unterzeichnet habe und ihm somit keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Rechtswidrige Operation wegen unwirksamer Einwilligung

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Zwar liege weder ein Aufklärungs- noch ein vor, jedoch sei die Operation wegen unwirksamer Einwilligung des Klägers nicht rechtmäßig gewesen.

Unwirksamkeit der Einwilligung aufgrund fehlender Bedenkzeit

Die Einwilligung sei unwirksam, so das Oberlandesgericht, weil der Kläger keine Bedenkzeit zwischen Aufklärung über die Risiken der Operation und der Entscheidung über die Einwilligung gehabt habe. Wenn ein Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die Übung hat, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, könne in einem solchen Fall nicht von einer wohl überlegten Entscheidung ausgegangen werden. Sie werde vielmehr unter dem Eindruck einer großen Fülle von dem Patienten regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und in einer persönlich schwierigen Situation abgegeben. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Patient zur Unterschrift gedrängt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Urteil vom 02.12.2020
    [Aktenzeichen: 1 O 1708/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 368Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 368

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