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Die Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz ist gemäß § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig, wenn es um die Unterbringung des Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus geht. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2007 befand sich ein wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilte Mann in einem psychiatrischen Krankenhaus in Bremen. Im Februar 2022 wurde die Fortsetzung der Unterbringung vom Landgericht Bremen auf Basis eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zudem fand im Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter eine Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz statt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten.
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Untergebrachten. Im Fall der Anordnung einer
Zwar sei es möglich, von der Anhörung des Sachverständigen abzusehen, so das Oberlandesgericht, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Daraus folge aber nicht im Sinne eines Erst-recht-Schlusses, dass generell das Einverständnis mit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz auch das Erfordernis einer Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit aufheben könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32141
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