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Leidet ein von einer Freiheitsentziehung Betroffener an einer ansteckenden Krankheit, so muss er angehört werden, wenn eine Möglichkeit zum Gesundheitsschutz der anhörenden Richter besteht. Zudem muss eine die Anhörung ausschließende Infektionsgefahr durch ein ärztliches Gutachten belegt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Mann unter anderem an einer offenen Lungentuberkulose. Er wurde daher auf Anordnung des Amtsgerichts Bochum auf Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes in einen Lungenfachkrankenhaus geschlossen untergebracht. Aufgrund eines Verfahrensfehlers war diese Anordnung aber rechtswidrig. Das Landgericht Bochum als nächst höhere Instanz behob diesen Fehler und hielt die Anordnung zur geschlossenen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Landgericht Bochum den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, weil es dessen persönliche
Dass der von einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27458
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