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Kommt die Reiterin eines Pferdes zu Schaden, weil das Tier verletzungsbedingt stürzt, so greift nicht die Tierhalterhaftung des § 833 BGB. Denn in diesem Fall hat sich im Sturz des Pferdes nicht eine typische Tiergefahr verwirklicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 1979 nahm ein 12jähriges Mädchen an einem Reitturnier teil. Um sich auf die Mannschaftsspringprüfung vorzubereiten übte sie mit dem
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Halterin des Pferdes nicht gemäß § 833 BGB für die Unfallfolgen hafte. Voraussetzung für eine
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/VersR 1983, 347/rb)
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Dokument-Nr. 21400
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