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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.11.1981
2 U 73/81 -

Keine Tierhalterhaftung für Folgen eines verletzungs­bedingten Sturzes eines Pferds

Typische Tiergefahr hat sich nicht verwirklicht

Kommt die Reiterin eines Pferdes zu Schaden, weil das Tier verletzungsbedingt stürzt, so greift nicht die Tierhalterhaftung des § 833 BGB. Denn in diesem Fall hat sich im Sturz des Pferdes nicht eine typische Tiergefahr verwirklicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 1979 nahm ein 12jähriges Mädchen an einem Reitturnier teil. Um sich auf die Mannschaftsspringprüfung vorzubereiten übte sie mit dem Pferd unter anderem Steilsprünge. Nachdem die ersten fünf Sprünge erfolgreich verliefen, stürzte das Pferd nach dem sechsten Sprung. Es vollführte einen "Kopfstand" und fiel auf das bereits am Boden liegende Mädchen. Dieses erlitt aufgrund dessen eine Querschnittslähmung. Es stellte sich nachträglich heraus, dass der Sturz des Pferds auf eine Verletzung der Vorderfußgelenke beruhte. Nachfolgend wurde die Halterin des Pferds auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.

Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Tierhalterhaftung

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Halterin des Pferdes nicht gemäß § 833 BGB für die Unfallfolgen hafte. Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung sei, dass die Gesundheit eines Menschen durch ein Tier verletzt wird. Dies sei wiederum nur dann der Fall, wenn der Schaden durch ein der tierischen Natur entsprechendes, selbständiges und willkürliches Verhalten des Tiers verursacht wurde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Sturz beruhte nicht auf willkürlichen tierischen Verhalten

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Sturz des Pferds nicht auf ein willkürliches tierisches Verhalten zurückzuführen gewesen. Dies gelte stets für Fälle, in denen ein Tier nur als tote Masse wirkt. Dies sei zum Beispiel anzunehmen, wenn ein Pferd infolge einer Verletzung bzw. übermäßigen Belastung stürzt und einen Menschen durch sein Gewicht erdrückt. So habe der Fall hier gelegen. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn der Sturz die Folge eines Scheuen, Durchgehens oder Verweigerns des Sprungs war. In diesem Fall sei von einem willkürlichen tierischen Verhalten auszugehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/VersR 1983, 347/rb)

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