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Kommt eine Person bei dem Versuch ein Pferd zu reiten zu Schaden, so ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob der Halter dazu sein Einverständnis gab. Ein Haftungsausschluss wegen des Handelns auf eigene Gefahr kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam eine Frau im September 2006 zu Schaden als sie versuchte ein Pferd zu reiten. Sie erlitt eine Oberkieferfraktur und eine Schädelplatzwunde. Aufgrund des Vorfalls verlangte sie von der Halterin des Pferdes
Die Klage blieb sowohl beim Landgericht Dortmund als auch beim Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Klägerin keinen Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Im Rahmen der
Nur ausnahmsweise könne unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ein
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16636
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