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Erscheint der Angeklagte zu seiner Berufungsverhandlung nicht, so führt dies zur Verwerfung seiner Berufung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein zur Vertretung des Angeklagten bereiter Rechtsanwalt anwesend ist. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verwarf das Landgericht Braunschweig die
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Angeklagten daher zurück. Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO sehe es zwingend vor, dass die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zudem unerheblich, ob ein zur Vertretung bereiter
Die Entscheidung des EGMR hielt das Oberlandesgericht für unbeachtlich. Zwar stehe die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines Bundesgesetzes, so dass die Konvention sowie die Entscheidungen des EGMR berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung würde hier aber dem eindeutigen Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO entgegenstehen. Die Gerichte seien nicht berechtigt Gesetze zu verwerfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18640
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