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Wird eine Berufung im Rahmen eines Strafverfahrens deswegen zurückgewiesen, weil der Angeklagte unentschuldigt fernblieb, so liegt darin ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn ein zur Vertretung bereiter Verteidiger anwesend ist. Durch die Nichtentscheidung über die Berufung wird dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Recht auf Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 c) EMRK entzogen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2003 wurde ein Angeklagter wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte
Der EGMR führte zum Fall zunächst aus, dass im Rahmen eines fairen Strafverfahrens die
Ein Angeklagter dürfe das Recht auf Verteidigung nicht allein deswegen verlieren, so der EGMR, weil er während der Berufungsverhandlung nicht anwesend ist. Dies sei aber der Fall, wenn die
Der EGMR sprach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18633
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