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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2017
9 UF 63/16 -

Kein Ausschluss des Ver­sorgungs­aus­gleichs bei einmaliger versuchter gefährlicher Körperverletzung als Verzweiflungstat

Durchführung des Ver­sorgungs­aus­gleichs nicht grob unbillig

Stellt sich eine versuchte gefährliche Körperverletzung einer Ehefrau an ihren Ehemann als einmaliges Versagen dar, so kann dies nicht zum Ausschluss des Ver­sorgungs­aus­gleichs gemäß § 27 des Ver­sorgungs­aus­gleichsgesetzes (VersAusglG) führen. Die Durchführung des Ver­sorgungs­aus­gleichs ist in diesem Fall nicht grob unbillig. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau versucht ihren Ehemann mit einer mit Blattlausmittel vergifteten Coca-Cola zu verletzen. Zur Vollendung der Tat kam es nicht, da der Ehemann das Getränk nicht getrunken hatte. Die Ehefrau wollte durch die Tat den Ehemann auch einmal leiden sehen nachdem er ihr so viel psychisches Leid zugeführt habe, um ihn dann als Strafe nicht im Krankenhaus zu besuchen. Die Ehe bestand seit fast 27 Jahren. Die nicht vorbestrafte Ehefrau wurde schließlich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Anlässlich der Scheidung beantragte der Ehemann wegen der Tat den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen folgte dem nicht. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG mit der Folge eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegen nicht vor.

Keine grobe Unbilligkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

Die versuchte gefährliche Körperverletzung genüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, so das Oberlandesgericht. Die Tat sei nicht als so schwerwiegend einzustufen, was bereits dadurch zum Ausdruck komme, dass keine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Die Tat stelle ein einmaliges Versagen der Ehefrau in einer langen und für sie seit längerem unglücklichen Ehe dar. Die Tat sei zwar nicht zu entschuldigen, sie zeige aber einen tief enttäuschten und verzweifelten Menschen in einer schwierigen Situation. Die Ehefrau bereue zudem die Tat. Auch habe die Tat keine großen Folgen für den Ehemann gehabt. Zum einen hatte er das Getränk nicht getrunken. Zum anderen sei das eingesetzte Blattlausmittel ungiftig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Königs Wusterhausen, Beschluss vom 05.01.2016
    [Aktenzeichen: 10 F 229/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1477Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1477

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