wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.03.2015
8 UF 53/14 -

Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes rechtfertigt teilweisen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau

Wird einem Ehemann ein von ihm nicht stammendes Kind untergeschoben, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichsgesetzes (VersAusglG) aufgrund grober Unbilligkeit. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit 1978 bestehende Ehe ging im Jahr 2012 in die Brüche, als der Ehemann erfuhr, dass das im Jahr 1984 geborene Kind nicht von ihm stammt. Er beantragte daher anlässlich des Scheidungsverfahrens den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau leugnete bis zuletzt, trotz entgegenstehender Beweise, außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

Amtsgericht gibt Antrag teilweise statt

Das Amtsgericht Lüdinghausen gab dem Antrag des Ehemanns teilweise statt. Es hielt eine gekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs für angemessen und begründete dies vor allem damit, dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters von 57 Jahren nach der Ehe keine größeren Rentenansprüche mehr habe aufbauen können. Zudem blieb nicht unberücksichtigt, dass das Verhältnis des Ehemanns zu dem Kind nicht gelitten habe. Beide Eheleute legten gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen und wies dementsprechend die Beschwerden zurück. Der Versorgungsausgleich sei teilweise gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Grobe Unbilligkeit aufgrund schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts werde die grobe Unbilligkeit durch das schwerwiegende persönliche Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Sie habe den Ehemann in den irrigen Glauben versetzt, Vater des Kindes zu sein, und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe veranlasst. Dieses Fehlerverhalten stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar. Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemanns sei der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von erheblicher Bedeutung.

Sicherung des Existenzminimums im Alter

Trotz des schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens seien der Ehefrau nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenansprüche zukommen zu lassen, die ihr die eigenständige Sicherung des Existenzminimums im Alter ermöglichen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass das Fehlerverhalten der Ehefrau nicht durch das gute Verhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind abgemildert werde. Jedoch seien ihr Alter und die lange Ehedauer zu ihrem Gunsten zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss vom 24.01.2014
    [Aktenzeichen: 17 F 9/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 1480Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1480

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_8-UF-5314_Unterschieben-eines-nicht-vom-Ehemann-stammenden-Kindes-rechtfertigt-teilweisen-Ausschluss-des-Versorgungsausgleichs.news24720.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24720 Dokument-Nr. 24720

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.