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Schließt ein Ehegatte auf das Leben seines Kindes als Versicherter eine Lebensversicherung ab, so unterliegt diese Versicherung dem Versorgungsausgleich, sofern dem Kind kein unwiderrufliches Bezugsrecht zu steht. Andernfalls dient die sogenannte Kinderrentenversicherung der Altersversorgung des Ehegatten. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg darüber zu entscheiden, ob das Amtsgericht Cottbus die Anrechte aus zweier Lebensversicherungen des Ehemanns in den
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Anrechte aus den beiden Lebensversicherungen unterliegen dem
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stehe der Einordnung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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