kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Betreiber von Fitness-Studios dürfen keine Vertragsklauseln verwenden, die den Verzehr von mitgebrachten Getränken verbieten. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall lautete die strittige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios: "Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet."
Das Landgericht Frankfurt Oder sah die Klausel als zulässig an. Die Klausel sei nicht zu beanstanden, solange der Betreiber des Fitnesscenters
Dieser Auffassung folgte das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht. Es urteilte, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen.
Bei der Beurteilung der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB sei nicht auf die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern generalisierend auf die Möglichkeiten, die die Klausel dem Verwender eröffne, so das OLG. Die Klausel ermögliche auch die Durchsetzung der Abgabe von Getränken zu unangemessenen oder überhöhten Preisen.
Die darin liegende Benachteiligung müssten Kunden nicht hinnehmen. Außerdem komme erschwerend hinzu, dass mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssigkeitsbedarf einhergehe, so dass den Kunden im Rahmen der Nutzung der Einrichtungen des beklagten Sportstudios ein Getränkekonsum unumgänglich sei. Die Klausel führe damit dazu, dass die Kunden regelmäßig und zwangsläufig
§ 307 Abs. 1 BGB (rao)
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken untersagt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Mitglieder eines Sportstudios dürfen nicht gezwungen werden, Getränke nur im Sportstudio - zu möglicherweise überhöhten Preisen zu erwerben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2005
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Brandenburg_7-U-3603_Im-Fitness-Studio-duerfen-eigene-Getraenke-verzehrt-werden~N1271
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 1271
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.