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Die in Verträgen für Sport- oder Fitnesscenter häufig vorgefundene Klausel "Das Mitbringen von Getränken ist untersagt", ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Stade entschieden.
Lesetipp - refrago:
Das Landgericht Stade hatte aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale über die Wirksamkeit von mehreren Klauseln eines Fitnessvertrages zu entscheiden, die der Inhaber eines Tennis- und Freizeitcenters benutzte.
Eine Klausel auf der Rückseite des Studiovertrages lautete: "Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt." Das Landgericht Stade entschied, dass diese Klausel unwirksam sei. Es sah in der verwendeten Klausel einen Verstoß gegen § 9 AGBG. Es sei dem Kunden unzumutbar, den erhöhten notwendigen Flüssigkeitsbedarf im Rahmen sportlicher Betätigung nur durch vom Verwender (hier: Sportstudiobetreiber) veräußerte
Das Gericht kippte auch die Klausel: "Für Garderobe und Wertgegenstände übernimmt F. keine Haftung." Diese Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 7 AGBG führte das Gericht aus. Die Klausel schließe nämlich nach dem Verständnis eines rechts unerfahrenen Kunden die Haftung auch für den Fall aus, in dem der Schaden durch den Studiobetreiber oder seinen Gehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werde.
§ 9 AGBG (rao)
Der Betreiber eines Sportstudios kann seinen Mitgliedern nicht im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagen, eigene Getränke mitzubringen. Regelmäßig sind im Sportstudio erworbene Getränke erheblich teurer als anderweitig gekaufte Getränkte. Daher ist es dem Kunden unzumutbar die Getränke, die er im Rahmen seiner Gesundheit (Ausgleich des Flüssigkeitsbedarfs beim Training) benötigt, im Sportstudio zu erwerben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Stade (vt/pt)
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Dokument-Nr. 2907
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