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Einem Mieter, der in seinem Mietvertrag vereinbart hat, die Miete per Einzugsermächtigung zu zahlen, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Abbuchung bei unrechtmäßigen Zahlungen widerrufen zu dürfen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters folgende Passage:
"Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die obige Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, soweit es dort heißt, dass der Mieter zur Erfüllung der
Die Klausel führe - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zu dem Verständnis, dass dem Mieter die bei der
Demzufolge sei die Klausel unwirksam, da das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führte, dass der Zahlungspflichtige durch das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit im Verhältnis zum Zahlungsempfänger gleichzeitig die Möglichkeit zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nach §§ 273, 320 BGB verliert. Die Klausel sei allerdings nur in ihrem dritten Satz unwirksam; der dort gegebene Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB führt nicht dazu, dass die Regelung auch im Übrigen entfällt.
Die genannte Klausel sei teilbar, führten die Richter aus. Denn mit der Streichung des dritten Satzes verbleibe es dabei, dass der Mieter eine - widerrufliche -
Die Verpflichtung zur Erteilung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5889
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