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Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass die Befristung eines für neun Euro käuflich erworbenen Gutscheins auf ein Jahr zur Vorlage in einer Fahrschule für stark vergünstigte Fahrschulstunden keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Das Gericht verwies aber gleichermaßen darauf, dass eine Befristung derartiger, gegen Entgelt angebotener Gutscheine nur im Ausnahmefall zulässig ist.
Im zugrunde liegenden Fall konnte man über eine Gutscheinplattform im Internet einen Coupon für zwei Fahrstunden für 9 € erwerben. Nach einer Klausel in den AGB des Plattformbetreibers war die
Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Denn seiner Auffassung nach, habe die
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Wettbewerbszentrale zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG habe nicht bestanden. Denn es habe kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorgelegen.
Die Beschränkung der
In dem hier vorliegenden Fall sei der Coupon aus Sicht der Richter aber weder umsonst abgegeben worden, noch habe der Fahrschulinteressent dafür das volle Entgelt für die von der jeweiligen
Darüber hinaus habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Portalbetreiber lediglich der Gutscheinaussteller war. Die Leistung sollten die Partnerfahrschulen erbringen. Weigerte sich daher die
Hinzu sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gekommen, dass sich der Coupon ersichtlich an Personen richtete, die am Erwerb einer Fahrerlaubnis interessiert waren. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Entscheidung für einen Couponerwerb zeitlich praktisch mit der Wahl einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16277
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