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Bleibt die Gültigkeit von Groupon-Gutscheinen hinter der gesetzlichen Verjährungsfrist zurück, so besteht darin keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Die Pflicht, Leistungen zu besonders günstigen Konditionen anzubieten, müssen Unternehmen begrenzen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das so genannte Groupon-Gutscheine verkaufte, mit denen die Kunden Leistungen von Unternehmen zu vergünstigten Preisen in Anspruch nehmen konnten. Die Gültigkeit dieser
Das beklagte Unternehmen Vertrieb über eine Internet-Präsenz regional unterschiedliche und täglich wechselnde
Nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins dürfe das Unternehmen keine Regelungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, die mit den Vorschriften über die Gestaltung rechtlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar seien. Die konkrete Regelung im vorliegenden Fall ermögliche dem beklagten Unternehmen,
Das Landgericht Berlin erklärte die Klage hinsichtlich der beanstandeten Klausel für unbegründet. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen gewesen, ob der
Eine Begrenzung des Gültigkeitszeitraumes führe jedoch nicht dazu, dass in der verwendeten Klausel eine unangemessene Benachteiligung der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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Dokument-Nr. 13575
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