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Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungsentschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen erhielt im März 2010 eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Im anschließenden Rechtsstreit wurde sie vom Amtsgericht Schwedt/Oder im November 2011 zur
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 546 a BGB ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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