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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012
6 U 34/11 -

Werbung mit Testsiegel "Bestes Möbelhaus" unzulässig

Bezeichnung des Testveranstalters als "Deutsches Institut" für Verbraucher irreführend

Die Firma Möbel Höffner darf nicht mehr mit dem Testsiegel "Bestes Möbelhaus" des Deutschen Instituts für Service Qualität (disq) werben. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht. Auch die Bezeichnung des Testveranstalters als "Deutsches Institut" wurde vom Gericht für irreführend erklärt.

Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Berlin dem Möbelhaus die Verwendung des Siegels untersagt und gravierende methodische Mängel des Tests kritisiert.

Testsiegel fehlt klarer Hinweis auf privatwirtschaftlichen Charakter des Testunternehmens

Die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kritisierten in zweiter Instanz, dass die Bezeichnung des Testveranstalters als "Deutsches Institut" irreführend sei. Der Begriff erwecke den falschen Eindruck, das Testurteil sei von einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung vergeben worden. Dieser Eindruck werde noch durch die farbliche Gestaltung des Siegels in den Farben "Schwarz-Rot-Gold" verstärkt. Dagegen fehle ein klarer Hinweis auf den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens.

Testsiegel gibt beschränkten Testinhalt nur unzureichend wieder

Irreführend sei auch die Bezeichnung als "Bestes Möbelhaus." Damit werde der beschränkte Testinhalt unzureichend wiedergegeben. Untersucht wurde lediglich die Service-Qualität, nicht aber für die Gesamtqualität von Möbelhäusern entscheidende Kriterien wie das Preis- und Leistungsverhältnis oder Lieferzeiten und -kosten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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