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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014
5 U 70/12 -

Kraft­stoff­mehr­verbrauch eines Neuwagens kann bei Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit einen Sachmangel darstellen

Voraussetzung ist Beschaffen­heits­vereinbarung über tatsächlichen Kraftstoffverbrauch oder Unrichtigkeit der Messwerte

Ein Kraft­stoff­mehr­verbrauch kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachmangel darstellen. Dies erfordert aber eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Eine solche kann darin liegen, dass der vereinbarte tatsächliche Kraftstoffverbrauch nicht den Tatsachen entspricht oder die angegebenen Messwerte unrichtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 kaufte eine Frau einen Neuwagen. Dies tat sie nach ihrer Behauptung unter anderem wegen der günstigen vom Hersteller angegebenen Verbrauchsdaten des Fahrzeugs und dem entsprechenden Hinweis des Verkäufers, dass das Fahrzeug mit dem angegebenen Verbrauch genau das Richtige für sie wäre. Da der tatsächliche Verbrauch aber höher ausfiel, wollte sie nachträglich vom Kaufvertrag zurücktreten und zudem Schadenersatz wegen der Mehrverbrauchskosten haben. Der Verkäufer verwies jedoch darauf, dass es sich bei den Herstellerangaben zum Verbrauch lediglich um Laborwerte handele und der tatsächliche Verbrauch selbstverständlich durch die jeweilige Fahrpraxis höher ausfallen könne. Er wies daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die Zahlung von Schadenersatz zurück. Die Käuferin erhob daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Da der vereinbarte Kraftstoffverbrauch höher ausgefallen sei als vereinbart, habe die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen der Mehrverbrauchskosten verlangen können. Gegen diese Entscheidung legte der Verkäufer Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte Rücktrittsrecht und Schadenersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Verkäufers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Zwar könne ein Käufer wegen eines im Kraftstoffmehrverbrauch liegenden Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Dies setze jedoch voraus, dass der vereinbarte Kraftstoffverbrauch vom tatsächlichen Kraftstoffverbrauch abweicht oder die Messwerte unzutreffend sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine Beschaffenheitsvereinbarung über tatsächlichen Kraftstoffverbrauch

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien keine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch geschlossen. Bezieht sich ein Verkäufer auf Herstellerangaben zum Verbrauch, so erkläre er damit nicht, dass die Angaben den tatsächlichen Verbrauchswerten entsprechen und diese Werte realistisch seien. Versichert er die Richtigkeit der Herstellerangaben, so erkläre er damit nur, dass die Verbrauchswerte im Messverfahren richtig ermittelt und vom Hersteller zutreffend wiedergegeben worden seien. Ein Verkäufer sei zwar nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verpflichtet Verbrauchsangaben als Richtlinien wiederzugeben. Es bestehe aber keine weitergehende Verpflichtung auf den fehlenden Realitätsbezug hinzuweisen.

Unrichtigkeit der Herstellerangaben nicht bewiesen

Zwar sei in den Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch eine öffentliche Äußerung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu sehen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Diese Angaben haben sich aber lediglich auf den Verbrauch in bestimmten Messverfahren bezogen. Demnach sei eine Vereinbarung nur dahingehend getroffen worden, dass die angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 - I-28 U 94/12 -). Dass dies nicht der Fall war, habe die Käuferin aber nicht nachweisen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 22.06.2012
    [Aktenzeichen: 1 O 368/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 299 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 299, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann

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