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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007
VIII ZR 19/05 -

Neuwagenkauf: Auto, das geringfügig mehr Sprit verbraucht als der Hersteller versprochen hat, kann nicht umgetauscht werden

Wert des Neuwagens wird nur unerheblich gemindert

Der Käufer eines Neuwagens kann nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Kraftstoff­mehr­verbrauch weniger als zehn Prozent, bezogen auf die Herstellerangaben, beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer einen Neuwagen. Nach einigen Fahrten stellte er fest, dass der Kraftstoffverbrauch nicht den Herstellerangaben entsprach. Er verbrauchte etwas mehr Sprit als der Hersteller versprochen hatte. Er sah dies als Mangel an und wollte das Fahrzeug daher umtauschen. Der Händler verweigerte den Umtausch.

Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Es liege kein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.

Nur ein Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10 % berechtigt zum Rücktritt

Betrage der Kraftstoffmehrverbrauch mehr als zehn Prozent, stehe dem Käufer ein Rücktritt von seinem Kaufvertrag zu. Ob die Zehn-Prozent-Grenze erreicht bzw. überschritten sei, kommt auf die so genannte Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien an. Entscheidend dabei sei, auf welcher Grundlage die Kraftstoffverbrauchsangaben basieren.

Im Fall hatten die Vorinstanzen einen durchschnittlichen Mehrverbrauch von nur 6 % festgestellt. Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche geringfügige Abweichung nur unerheblich gemindert, stellte der BGH klar.

der Leitsatz

BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGH 136, 94).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Flensburg, Urteil vom 01.09.2003
    [Aktenzeichen: 8 O 112/03]
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2004
    [Aktenzeichen: 9 U 120/03]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 516Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 516
  • MDR 2007, 1128Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1128
  • NJW 2007, 2111Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2111
  • NZV 2007, 462Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 462
  • VersR 2007, 1231Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1231
  • zfs 2007, 511Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2007, Seite: 511

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