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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2020
13 UF 161/18 -

Fremdunterbringung des Kindes trotz freiwilliger Bereitschaft zur Familienhilfe bei fehlender Problemeinsicht des Elternteils

Auflage zur Annahme von Familienhilfe kein milderes Mittel gegenüber Fremdunterbringung

Selbst wenn ein Elternteil sich bereit erklärt Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine Fremdunterbringung des Kindes aus Kindeswohlgründen erforderlich, wenn beim Elternteil die Problemeinsicht fehlt. In diesem Fall stellt eine Auflage zur Annahme von Familienhilfe kein milderes Mittel gegenüber der Fremdunterbringung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung der Eltern im August 2013 befanden sich die Kinder in der Obhut des Vaters. Nachdem dieser gegenüber eines der Kinder massiv gewalttätig wurde, wurden die Kinder wegen körperlicher und psychischer Misshandlung aus dem Haushalt genommen. Der Vater war mit der darauffolgende Fremdunterbringung einverstanden. Der Kindesmutter wurde im Jahr 2015 vom Amtsgericht Nauen wegen Defiziten bei der Beziehungs- und Bindungsfähigkeit und instabiler Lebensverhältnisse das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Im Jahr 2017 kehrten die Kinder in den Haushalt des Vaters zurück. Kurz darauf kam es jedoch wieder zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Kinder, so dass die Kinder wieder aus dem Haushalt genommen wurden. Schließlich wurde auch dem Kindesvater wegen unzureichend kontrollierten Aggressionspotential das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht entzogen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, dass er freiwillig an Beratungsgesprächen teilnahm. Zudem sei er bereit Familienhilfe in Anspruch zu nehmen.

Erforderlichkeit der Fremdunterbringung der Kinder aufgrund Gewaltproblematik beim Kindesvater

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Fremdunterbringung der Kinder sei geeignet und erforderlich, um ihre fortbestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Rückführung der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters mit der Auflage zur Inanspruchnahme von Familienhilfe scheide hier als milderes Mittel aus. Auch eine angekündigte Bereitschaft zur Annahme von Familienhilfe zur Kompensation oder Milderung von Erziehungsdefiziten sei ohne Problemeinsicht unzureichend. An einer solchen Problemeinsicht fehle es beim Kindesvater. Bei ihm liege eine deutliche Gewaltproblematik vor, die er nicht ausreichend angehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nauen, Beschluss vom 23.10.2018
    [Aktenzeichen: 23 F 135/17]
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