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Selbst wenn ein Elternteil sich bereit erklärt Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine Fremdunterbringung des Kindes aus Kindeswohlgründen erforderlich, wenn beim Elternteil die Problemeinsicht fehlt. In diesem Fall stellt eine Auflage zur Annahme von Familienhilfe kein milderes Mittel gegenüber der Fremdunterbringung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung der Eltern im August 2013 befanden sich die Kinder in der Obhut des Vaters. Nachdem dieser gegenüber eines der Kinder massiv gewalttätig wurde, wurden die Kinder wegen körperlicher und psychischer Misshandlung aus dem Haushalt genommen. Der Vater war mit der darauffolgende
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29404
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