wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012
1 Ws 218/12 -

Einlegung einer Berufung durch "SMS-to-Fax-Service" ist zulässig

Schriftliche Einlegung der Berufung liegt in einem solchen Fall vor (§ 314 StPO)

Wird die Berufung mittels eines "SMS-to-Fax-Service" eingelegt, so ist dies zulässig. Denn in einem solchen Fall liegt eine schriftliche Einlegung der Berufung vor (§ 314 StPO). Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Jugendlicher vom Amtsgericht wegen Sachbeschädigung zu einem Jugenddauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Gegen das Urteil legte die Mutter des Jugendlichen mittels des "SMS-to-Fax-Service" Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Text des Telefax nicht zweifelsfrei habe erkennen lassen, von wem die Erklärung herrührte. Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Berufung zu Unrecht verworfen

Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der Mutter recht. Das Landgericht habe die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Denn die mit Hilfe eines "SMS-to-Fax-Service" per Telefax eingelegte Berufung sei zulässig gewesen. Nach § 314 StPO müsse eine Berufung entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Eine solche schriftliche Einlegung habe vorgelegen.

Telefax ließ Person des Erkennenden erkennen

Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, so das Oberlandesgericht weiter, hinreichend zuverlässig erkennen zu lassen, wer Person des Erklärenden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat. Dazu genüge, wenn die Erklärung im Wege der elektronischen Datenübermittlung erst andernorts und maschinenschriftlich niedergelegt wird. Daher sei die Übermittlung von Rechtsmitteln mittels Telegramm, Fernschreiben und Computerfax anerkannt. Ebenso wie bei diesen Übertragungsmitteln werde bei dem "SMS-to-Fax-Service" bereits vom Absender ein Ausdruck an die Empfängerstelle veranlasst und ohne sein Zutun ein Schriftstück geschaffen. Dieses könne die notwendigen Angaben zum Inhalt der Erklärung und zur Person des Erklärenden enthalten. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 383Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 383
  • K&R 2013, 204Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 204
  • NStZ-RR 2013, 288Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 288

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Brandenburg_1-Ws-21812_Einlegung-einer-Berufung-durch-SMS-to-Fax-Service-ist-zulaessig.news16125.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16125 Dokument-Nr. 16125

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.