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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2011
L 8 AS 75/1 -

Bayerisches LSG: Einreichung der Berufung per E-Mail unzulässig

E-Mails genügen nicht gesetzlichen Formerfordernissen des Verfahrensrechts

E-Mails sind bei der Einlegung von Rechtsmitteln kein zulässiges Medium, da diese nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des Verfahrensrechts genügen. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger gegen die Rückforderung von Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 1.300 Euro gewandt. Sein Vorgehen war jedoch vergeblich. Das Sozialgericht wies seine Klage ab. Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger – allerdings nicht schriftlich sondern per E-Mail.

E-Mails zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht ausreichend

Das Bayerische Landessozialgericht stellte daraufhin in seiner Entscheidung klar, dass E-Mails zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des Verfahrensrechts genügen.

Signaturlose E-Mails auch künftig nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln ausreichend

Der elektronische Rechtsverkehr wird auch in der Gerichtsbarkeit die Papierform ablösen - in der Zukunft. Dann allerdings wird es aus Gründen der Rechtssicherheit bestimmte Formerfordernisse auch für den Zugang zu den Gerichten geben. Signaturlose E-Mails werden nicht zuletzt wegen ihrer redundanten Beliebigkeit sicherlich auch künftig nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln ausreichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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