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Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Klage eines Ehepaares wegen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gegen die vermittelnde Vermögensberatungsgesellschaft und die finanzierende Bank wegen angeblicher Falschberatung wurde abgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts Coburg bestätigt. Beide Gerichte verneinten eine unzureichende Beratung der Anleger über mögliche Risiken.
Die klagenden Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls beteiligten sich im Jahr 1997 mit jeweils 25.000 DM an einem geschlossenen
Die Anlage entwickelte sich aber nicht wie im Prospekt vorhergesagt. Anstatt zu steigen sanken die Ausschüttungen bereits ab dem Jahr 2000 und wurden 2006 vollständig eingestellt. Die Eheleute behaupteten nun eine Vielzahl von Beratungsfehlern. Sie seien u. a. nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei einem geschlossenen
Die Beklagten gaben an, dass die Kläger ausreichend aufgeklärt worden seien. Dem klagenden Ehepaar sei es im Wesentlichen um eine Steuerersparnis gegangen. Sie hätten über 10.000 Euro Steuern durch die Fondsbeteiligung gespart.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Berater die Anleger falsch beraten hatte. Zwar stellte das Gericht fest, dass der Berater den Prospekt über die
Dagegen folgte das Gericht den Angaben des Beraters. Dieser gab an, dass intensive Gespräche mit den Eheleuten über die Anlage geführt worden seien. Insbesondere die Ehefrau habe als Diplomkauffrau viele Fragen gestellt. Der Berater konnte sich an den genauen Wortlaut zwar nicht mehr erinnern, jedoch habe er auf eine entsprechende Frage geantwortet, dass die Anleger im schlimmsten Fall ihre Einlage verlieren könnten. Zur Verkäuflichkeit räumten die Kläger ein, dass ihnen klar war, dass dies auf einem Markt geschehen müsse, auf dem sich der Preis für ihre Anlage nach Angebot und Nachfrage zusammensetzen würde. Daher sah das Landgericht eine ausreichende Aufklärung.
Insgesamt stellte das Gericht deshalb keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 16165
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