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Landgericht Coburg, Urteil vom 19.07.2011
11 O 232/10 -

Fehlinvestition: Immobilienkäufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Kauf einer unrentablen Eigentumswohnung

Gericht verneint Falschberatung seitens der Wirtschaftsberatungsgesellschaft

Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Ehepaars gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung beim Kauf einer Eigentumswohnung abgewiesen.

Die Eheleute des zugrunde liegenden Falls standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600 Euro, wovon sie 50.000 Euro mittels Kredit finanzierten.

Ehepaar beanstandet Falschberatung durch Wirtschaftsberatungsgesellschaft

Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.

Wirtschaftsberatungsgesellschaft beteuert ordnungsgemäße Aufklärung über Chancen und Risiken per Prospekt

Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.

Keine Haftung des Vermittlers – Beratungsvertrag wurde mit Wirtschaftsberatungsgesellschaft abgeschlossen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.

Im Prospekt prognostizierte Angaben hinsichtlich des Wertzuwachses realistisch

Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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