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Wer aus einer Wohnung auszieht, darf sich nicht zu lange Zeit lassen, wenn er Möbel noch nicht mitnehmen konnte und diese in der Wohnung belässt. Der Vermieter darf die zurückgelassenen Möbel nach einiger Zeit entsorgen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat damit eine Entscheidung des Landgerichts Coburg bestätigt. In dem Fall waren der Mietvertrag zwar gekündigt und der Mieter ausgezogen, aber die Möbel standen auch nach Monaten immer noch in dessen altem Domizil.
Die Vermieterin hatte die Möbel entfernen lassen. Das Gericht entschied, dass der Anspruch des Mieters auf Wegnahme der eingebrachten Einrichtungsgegenstände nach § 548 Abs. 2 BGB verjährt sei. Die gesetzliche 6-Monatsfrist beginne mit dem in der wirksamen Kündigung bestimmten Termin. Auf den Tag des Auszuges komme es nicht an.
Siehe zum Sachverhalt und zur Gerichtsentscheidung ausführlich die Entscheidung der Vorinstanz: LG Coburg, Urteil v. 10.02.2003 - 11 O 60/03 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3796
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