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Der Mieter muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Kündigung des Mietverhältnisses seine Wohnungseinrichtung an sich nehmen. Ansonsten läuft er Gefahr, sein Wegnahmerecht zu verlieren.
So entschied jetzt das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg – im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Es verbot einer Mieterin, ihr in den angemieteten Räumen befindliches
Die Vermieterin hatte den Mietvertrag zum März 2002 wirksam gekündigt. Hiervon unbeeindruckt nahm die Mieterin die Räume bis Ende Januar des Folgejahres in Beschlag. Kurz vor ihrem Auszug fragte sie bei der Vermieterin an, ob sie bereit sei, eine angemessene Entschädigung von rund 15.000 Euro zu zahlen. Anderenfalls werde sie die von ihr eingebrachten Lampen, Schränke und Sanitäranlagen aus den Mieträumen entfernen. Die Vermieterin lehnte nicht nur die Zahlung ab. Sie wies auch das Ansinnen der Mieterin zurück, das
Das von der Hauseigentümerin zur Hilfe gerufene Landgericht gab ihr Recht. Der Anspruch der beklagten Mieterin, die eingebrachten Einrichtungsgegenstände wegzunehmen, sei verjährt. Die gesetzliche Frist von 6 Monaten beginne mit dem in der wirksamen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.05.2005
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 255
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