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Kommt der Ehemann und Vater bei einem Flugzeugunfall ums Leben, so kann unter dem Gesichtspunkt des Schockschadens ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Angehörigen eine deutlich über das übliche hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben. Zudem ist das Schmerzensgeld gemäß § 37 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz beschränkt. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2006 kam bei einem
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen könne nach § 33 Abs. 1 und § 36 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht verwies weiterhin darauf, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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