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Stürzt ein Urlauber über eine erkennbare Schmutzmatte vor dem Eingangsbereich eines Hotels und verletzt sich dabei, so hat sich in dem Unfall lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Der Reiseveranstalter muss daher nicht haften. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte während einer Pauschalreise in der Türkei eine Urlauberin gegen 22 Uhr über der 2 cm starken
Das Landgericht Aschaffenburg gab der Klage zum Teil statt. Seiner Ansicht nach haben der Klägerin die Ansprüche nach § 651 c und § 651 f BGB zugestanden. Denn dadurch, dass die
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des beklagten Reiseveranstalters und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der Klägerin haben die geltend gemachten Ansprüche nicht zugestanden. Denn die
Zwar habe nach Einschätzung des Oberlandesgerichts die
Das Oberlandesgericht bestätigte zwar, dass in Deutschland derartige Schmutzmatten aus Metallprofilen mit Textileinlagen oft bündig mit der Oberfläche in dafür vorgesehene Vertiefungen verlegt werden. Dies könne ein Reisender in einem Urlaubshotel in der Türkei hingegen nicht erwarten. Zudem haben weder deutsche Bauvorschriften noch europäische Bestimmungen gegolten.
Zwar könne zu Gunsten eines Geschädigten ein Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und einem Schadensfall sprechen, wenn sich die Gefahr verwirklicht, deren Abwehr die Pflicht dient. Dies setzte aber voraus, dass eine Pflichtverletzung, also das Vorliegen einer Gefahrenstelle, feststeht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sich aus Sicht des Gerichts bei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16939
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