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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 23.01.2007
5 U 227/06 -

Kind springt vom Gehweg auf die Straße - Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Verkehrsunfall durch Kleinkind

Spontane Reaktion des Kindes kann nicht verhindert werden

Großeltern haften nicht automatisch stellvertretend für die Eltern für ihre Enkel. Kommt es trotz größter Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu einem Unfall, muss die Frage der Verantwortung sorgfältig am Einzelfall geprüft werden. Das verdeutlichen Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg.

Ein bei einem Zusammenstoß mit einem kleinen Mädchen gestürzter und schwer verletzter Radfahrer unterlag mit seiner Klage in beiden Instanzen. Er hatte die Eltern und den Großvater wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von annähernd 48.000 € in Anspruch genommen. Die Richter konnten kein Fehlverhalten der älteren Generation feststellen.

Die Enkeltochter sollte den Nachmittag bei den Großeltern verbringen. Mit dem Auto holte der Opa die 5-Jährige vom Kindergarten ab. Nachdem er auf dem Heimweg den Wagen am Straßenrand geparkt hatte und alle ausgestiegen waren, mussten sie noch ein Stück auf dem Bürgersteig gehen. Mit einem Mal sprang die Kleine achtlos auf die Straße und lief los. Unglücklicherweise näherte sich in dem Moment der Kläger mit seinem Fahrrad. Er bremste zwar sofort, konnte aber einen Aufprall nicht verhindern. Während das Mädchen mit dem Schrecken davonkam, verletzte sich der Radler an Kopf und Wirbelsäule. Dem Opa warf er vor, seine Enkelin nicht hinreichend beaufsichtigt zu haben. Die Eltern schalt der Gestürzte, ihr Kind nicht über die Gefahren im Straßenverkehr aufgeklärt zu haben. Darum forderte er von allen Dreien Schadensersatz und Schmerzensgeld, was diese aber ablehnten.

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg gaben ihnen Recht. Für den bedauerlichen Unfall seien die Eltern und der Opa des 5-jährigen (schuldunfähigen) Kindes nicht verantwortlich. Sie hätten nicht gegen die Aufsichtspflicht verstoßen. Vater, Mutter und sogar die Großeltern hätten mit der Kleinen das angemessene Verhalten im Straßenverkehr als Fußgänger eingehend geübt. Auch hätten die beklagten Eltern ihre Tochter dem rüstigen Opa anvertrauen dürfen. Denn die Aufsichtspflicht könne auf zuverlässige und gewissenhafte Personen übertragen werden. Ursache des Unglücks sei die spontane Reaktion des Mädchens gewesen. Diese habe der Großpapa weder vorhersehen, noch verhindern können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.02.2007

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