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Schon ein Schreiben des Arbeitsgebers mit einer Kündigungsandrohung kann ausreichen, um dem Betroffenen ein drohendes Fahrverbot zu ersparen. In Fällen, in denen der Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße ein Regelfahrverbot vorsieht, muss das Tatgericht im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassend aufklären - jedenfalls dann, wenn der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg.
Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht das zuvor vom Amtsgericht Kulmbach verhängte
Grundsätzlich sei es zwar so, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes seien, für ein Absehen von der Verhängung nicht genügen. Vielmehr müssen Autofahrer eine solche Folge als selbstverschuldet hinnehmen.
Jedoch sei bei einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das
Eine solche nähere Begründung hatte das Amtsgericht Kulmbach jedoch nicht vorgenommen. Hinsichtlich der von dem Fahrer vorgetragenen Gefährdung seines Arbeitsplatzes hatte es überdies dem Betroffenen die Beweislast auferlegt. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Fahrer ein Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegte, wonach dieser ihm bescheinigte, dass er im Fall der Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verliere.
Diesbezüglich verwies das Oberlandesgericht auf § 77 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Danach hat das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen. Deshalb - so das Oberlandesgericht - bedürfe es in Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsehe, im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringe. Eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast obliege dem Betroffenen nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Bamberg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11828
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