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Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nach § 16 OWiG nicht dadurch gerechtfertigt, weil die Gefahr besteht, dass sich ein Fahrgast im Taxi übergibt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung von Verkehrsregeln und des Lärmschutzes ist höher zu bewerten als das Einzelinteresse des Taxifahrers an der Sauberkeit seines Taxis. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil ein
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20536
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