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Weigern sich die Eltern ihr Kind in die Schule zu schicken, so begründet dies nicht zwingend eine Kindeswohlgefährdung. Die bestmögliche Förderung des Kindes sowie die Einhaltung der Schulpflicht ist kein Grund für ein gerichtliches Eingreifen gemäß § 1666 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil die in Bayern wohnhaften Eltern sich weigerten ab dem Jahr 2017 ihr zu dem Zeitpunkt etwa 8 Jahre altes schulpflichtiges Kind in die Schule zu schicken, schaltete das Jugendamt das zuständige Familiengericht ein. Dies sah in der
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Eltern. Zwar könne es einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellen, der das
Das Kind sei nach Eindruck des Oberlandesgerichts nicht sozial isoliert und zeige kein auffälliges Verhalten. Die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sei im Hinblick auf eine spätere selbstbestimmte Lebensführung als Mitglied der Gesellschaft durch den Heimunterricht und den sozialen Kontakten in einem Umfang gewährleistet, welche ein gerichtliches Einschreiten nach § 1666 BGB nicht zulasse.
Nach Ansicht des Oberlandesgericht könne ein gerichtliches Einschreiten gemäß § 1666 BGB nicht damit begründet werden, dass das Kind bestmöglich gefördert werden soll. Auch für die Einhaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31314
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