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Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen ist nicht nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Streitgegenstand des zugrunde liegenden Berufungsverfahrens war ein Unterlassungsanspruch, den der Kläger, ein Gewerbetreibender, der Grabmale von Dritten fertigen lässt und diese auf Friedhöfen selbst aufstellt, gegen die beklagte Kreishandwerkerschaft Lüneburger Heide geltend gemacht hat.
Die Beklagte hatte gegenüber dem Träger eines Friedhofs unter anderem behauptet, der Kläger dürfe Grabmale auf den Friedhöfen nur aufstellen, wenn er als
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet. Allein zum Aufstellen von Grabmalen bedürfe es keiner Eintragung in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
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Dokument-Nr. 9344
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