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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Verursacher eines Wildunfalls nicht verpflichtet ist, der Straßenbaubehörde die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen zu erstatten.
Der Kläger befuhr am 13. Juni 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 446 und kollidierte zwischen Ebergötzen und Duderstadt mit einem die Fahrbahn kreuzenden
Der Kläger befuhr am 12. Oktober 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 217 in Richtung Hameln und kollidierte in Höhe der Gemeinde Wennigsen (Deister) mit einem die Fahrbahn kreuzenden Wildschwein. Das Wildschwein verendete und blieb im Straßenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters holte dieser das verendete Tier am nächsten Tag von der Unfallstelle ab und führte es nach einer Zwischenlagerung auf seinem Grundstück der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zu. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Kosten in Höhe von 148,79 Euro für die Beseitigung und
Der Kläger befuhr am 11. November 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte zwischen Redderse und Leveste mit einem die Fahrbahn kreuzenden
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz in allen drei Fällen mit Urteilen vom 29. März 2017 die angegriffenen Kostenbescheide aufgehoben.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25321
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