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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2005
7 LC 161/03 und 7 LC 162/03 -

OVG hebt Kühlungsanordnungen für Schlachtabfälle auf

Die Klägerinnen betreiben in Steinfeld eine Truthahn- und Hähnchenschlachtanlage. Anlässlich der Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen für die Erweiterung der Schlachtkapazitäten ist ihnen zur Auflage gemacht worden, dass die Schlachtabfälle in ihren Betrieben nur bei einer Raumtemperatur von nicht mehr als 5°C gelagert werden dürfen, bevor sie abgefahren werden.

Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Regelungswerke für Schlachtabfälle zwar ausdrücklich noch keine bestimmten Kühlgebote vorgesehen hätten. Gleichwohl habe es auch seinerzeit schon dem gesetzlichen Vorsorgegebot entsprochen, diese in der angeordneten Form zu erlassen.

Den von den Klägerinnen dagegen eingelegten Berufungen, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen hatte, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stattgegeben . Es hat dem Verwaltungsgericht dabei zwar im Ausgangspunkt seiner Erwägungen zugestimmt, wonach zur Konkretisierung der gesetzlich erforderlichen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen die Regelungen der "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft) in der hier anzuwendenden Fassung von 1986 einschlägig sind. Anders als das Erstgericht hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jedoch vor allem die in den Betrieben der Klägerinnen getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur zeitnahen Abfuhr der Schlachtabfälle als im Sinne der TA-Regelung gleichwertig und damit auch ausreichend angesehen.

Die Vertreter der Betriebe hatten in der mündlichen Verhandlung unter anderem dargelegt, dass die Abfälle zur Entsorgung täglich dreimal bzw. zweimal abgeholt würden und dass dies gesichert sei. Der 7. Senat hat unter diesen Umständen die gesetzliche Erforderlichkeit der Anordnung, die zu erheblichen Bau- und Betriebskosten führen würde, nicht bejaht. Zur Begründung dieser zur Aufhebung der Nebenbestimmung führenden Entscheidung hat er weiter ausgeführt, dass auch die TA Luft in der aktuell geltenden Fassung von 2002 im speziellen Fall der Betriebe der Klägerinnen nicht eindeutig den Erlass einer derartigen Anordnung rechtfertigen würde. Darüber war abschließend jedoch nicht zu entscheiden, weil die Vorsorgeanforderungen der TA Luft 2002 für bisher gesetzmäßig betriebene Anlagen vor dem 30. Oktober 2007 keine Anwendung finden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 17.11.2005

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