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Der Zwang, für die Entsorgung von Schlachtabfällen der Risikokategorien 1 und 2 die Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen zu benutzen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Fleischvermarktungsunternehmen, das in Bayern unweit der deutsch-österreichischen Grenze einen
Das Verwaltungsgericht München und diesem folgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben das beklagte Land Bayern verurteilt, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte treffe keine abschließende Regelung über die Möglichkeit, Schlachtabfälle zur Entsorgung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbringen. Vielmehr seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes System zur Behandlung tierischer Nebenprodukte zu gewährleisten. Dem entspreche das deutsche System, das einen ortsgebundenen Benutzungszwang vorsehe. Soweit sich die Klägerin auf die Warenverkehrsfreiheit berufen könne, sei deren Beschränkung aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil in der Sache bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes Entsorgungssystem zu gewährleisten, geht der Unionsgesetzgeber von dem Prinzip der Entsorgungsautarkie aus und überlässt die Ausgestaltung der jeweiligen Systeme den Mitgliedstaaten. Der nach dem Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz vorgesehene ortsgebundene Benutzungszwang bleibt innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens, denn die mit ihm verbundenen Beschränkungen der unionsrechtlichen Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten sind durch das Ziel gerechtfertigt, im Interesse des Gesundheitsschutzes ein gesichertes, jederzeit funktionsfähiges Netz von Tierkörperbeseitigungsanlagen vorzuhalten. Nicht beabsichtigten Härten im Einzelfall kann durch eine Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19310
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