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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2014
7 KS 61/10 -

Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen weiterhin zulässig

Anhaltspunkte für Gesundheits­gefährdungen der Bewohner durch nächtlichen Fluglärm nicht ersichtlich

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat die Klage einer Anwohnerin auf Verschärfung der Nachtflugregelungen auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts gibt keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des klägerischen Grundstücks durch nächtlichen Fluglärm, da der gebotene Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude auf Kosten des Flughafenbetreibers ausreichend gewährleistet wurde.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Anwohnerin auf Verschärfung der Nachtflugregelungen auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen.

Lärmschutz wird durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude auf Kosten des Flughafenbetreibers ausreichend gewährleistet

Die Klage blieb vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht allerdings erfolglos. Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch derzeit nicht zusteht. Durch die Nachtflugregelung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 26. Oktober 2009, die bis zum 31. Dezember 2019 gilt, wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des klägerischen Grundstücks durch nächtlichen Fluglärm. Das Grundstück liegt innerhalb der durch Rechtsverordnung vom 14. September 2010 ausgewiesenen Nachtschutzzone des Flughafens. Der danach gebotene Lärmschutz wird durch so genannten passiven Lärmschutz, d.h. bauliche Maßnahmen am Wohngebäude auf Kosten des Flughafenbetreibers, gewährleistet.

Nächtlicher Flugbetrieb wurde nicht wesentlich erweitert oder geändert

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Luftaufsichtsbehörde nicht in eine fachplanerische Abwägung zwischen den Lärmschutzbelangen der Anwohner und einem Bedürfnis für Nachtflüge über den bisherigen Umfang hinaus eintreten. Dies wäre nur erforderlich und zulässig, wenn der nächtliche Flugbetrieb wesentlich erweitert oder geändert worden wäre oder die Flughafenanlagen derart erweitert worden wären, dass eine förmliche Planungsentscheidung erforderlich wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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