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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.01.2017
6 A 121/14 -

Versandapotheke darf kein Erotikspielzeug verkaufen

Produkte stellen keine apothekenübliche Ware im Sinne der Apotheken­betriebs­ordnung dar

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das von der Apothekerkammer Niedersachsen gegen eine Versandapotheke ausgesprochene Verbot des Verkaufs von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug nicht zu beanstanden ist.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Verkauf von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug gegen apothekenrechtliche Vorschriften verstoße. Bei den genannten Produkten handele es sich nicht um apothekenübliche Ware im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, weshalb sie nicht verkauft werden dürften. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben - nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers - einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.

Gesundheitsförderung steht bei angebotenen Produkten nicht im Vordergrund

Die Ansicht der Klägerin, dass bei den genannten Produkten die Gesundheitsförderung im Vordergrund stehe, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, teilte das Gericht nicht. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik "Lust und Liebe" angeboten worden seien.

Untersagungsverfügung hinreichend bestimmt

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Untersagungsverfügung auch hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff "Erotikspielzeug" handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin auch nach der Begründung der Untersagungsverfügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothekenüblichen Waren möglich war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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