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Ein Onlinehändler für Sexspielzeug darf Artikel, die im Onlineshop mit einem Hygienesiegel vertrieben werden, vom Umtausch ausschließen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten eine klagende Firma aus Bielefeld und eine beklagte Firma aus Berlin, die beide über das Internet Erotikzubehörartikel und Sexspielzeug vertreiben. Sind derartige Artikel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen, vertreibt sie die Beklagte mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift "Hygienesiegel - kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel". Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen insoweit vor, dass kein
Den Vertrieb derartiger Artikel unter
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Gerichts auch Gründe des Verbraucherschutzes für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23470
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