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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2012
4 KN 16/11 -

Normenkontrollantrag gegen Leinenzwang-Verordnung aus formellen Gründen erfolgreich

Verordnung ist grundsätzlich inhaltlich nicht zu beanstanden

Die Verordnung der Stadt Gifhorn über die Ausweisung von Wildschon-, Erholungs- und Sportgebieten und einem damit verbundenen ganzjährigen Leinenzwang für Hunde ist unwirksam, da die Verordnung der Stadt nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor. Das Gericht wies jedoch gleichermaßen daraufhin, dass die Verordnung an sich inhaltlich nicht zu beanstanden ist und dem hier gestellten Normenkontrollantrag nur wegen des formellen Fehlers stattgegeben wurde.

Gemäß der Verordnung der Stadt Gifhorn vom 22. November 2010 sind Hunde in den ausgewiesenen Wildschon-, Erholungs- und Sportgebieten, die sich über einen großen Teil des Stadtgebiets von Gifhorn erstrecken, ganzjährig an der Leine zu führen. Der in Gifhorn wohnhafte Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte dagegen eingewandt, dass der freie Auslauf für seinen Hund nur noch sehr eingeschränkt möglich sei. Es bestehe auch keine hinreichend konkrete Gefahr für das Wild, die eine solche Verordnung rechtfertigen könnte.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Leinenzwang aller Voraussicht nach nicht verletzt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag des Antragstellers stattgegeben, weil die Verordnung der Stadt Gifhorn nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Das Gericht hat jedoch, da nicht auszuschließen ist, dass die Stadt Gifhorn eine gleichlautende Verordnung erneut erlassen wird, zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Verordnung inhaltlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für den Erlass einer solchen Verordnung in Bezug auf Wildschongebiete hier erfüllt. Danach ist lediglich erforderlich, dass Wild oder sonstige wild lebende Tiere auf den Flächen der freien Landschaft, für die der Leinenzwang angeordnet wird, vorhanden ist bzw. sind und die Verordnung dem Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes und der sonstigen wild lebenden Tiere vor Beunruhigung dient. Dies ist hier der Fall. Weitere Voraussetzungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Allerdings ist bei dem Erlass der Verordnung auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; dabei ist der Schutz des Wildes und der sonstigen wild lebenden Tiere gegen das Interesse der Hundehalter, ihren Tieren freien Auslauf zu gewähren, abzuwägen. Hier spricht jedoch Vieles dafür, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt ist, zumal es im Stadtgebiet von Gifhorn noch genügend Flächen in der freien Landschaft für den Auslauf von Hunden gibt. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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