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Die Verordnung der Stadt Gifhorn über die Ausweisung von Wildschon-, Erholungs- und Sportgebieten und einem damit verbundenen ganzjährigen Leinenzwang für Hunde ist unwirksam, da die Verordnung der Stadt nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor. Das Gericht wies jedoch gleichermaßen daraufhin, dass die Verordnung an sich inhaltlich nicht zu beanstanden ist und dem hier gestellten Normenkontrollantrag nur wegen des formellen Fehlers stattgegeben wurde.
Gemäß der Verordnung der Stadt Gifhorn vom 22. November 2010 sind Hunde in den ausgewiesenen Wildschon-, Erholungs- und Sportgebieten, die sich über einen großen Teil des Stadtgebiets von Gifhorn erstrecken, ganzjährig an der Leine zu führen. Der in Gifhorn wohnhafte Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte dagegen eingewandt, dass der freie Auslauf für seinen Hund nur noch sehr eingeschränkt möglich sei. Es bestehe auch keine hinreichend konkrete Gefahr für das Wild, die eine solche Verordnung rechtfertigen könnte.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag des Antragstellers stattgegeben, weil die Verordnung der Stadt Gifhorn nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Das Gericht hat jedoch, da nicht auszuschließen ist, dass die Stadt Gifhorn eine gleichlautende Verordnung erneut erlassen wird, zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Verordnung inhaltlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für den Erlass einer solchen Verordnung in Bezug auf Wildschongebiete hier erfüllt. Danach ist lediglich erforderlich, dass Wild oder sonstige wild lebende Tiere auf den Flächen der freien Landschaft, für die der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14680
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