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Die Antragsteller wenden sich gegen die Nutzung eines Hundeauslaufs in den „Hackwiesen“ in Bad Homburg, dessen Einrichtung der Magistrat der Stadt Bad Homburg am 21.03.2002 beschlossen hatte. Die Arbeiten hierzu sind Anfang des Jahres 2007 abgeschlossen und der Betrieb aufgenommen worden. Einige Anwohner beschwerten sich seitdem über die aus ihrer Ansicht unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, die auf die Nutzung durch zahlreiche Hundebesitzer zurückzuführen seien, die ihre Hunde dort unangeleint laufen ließen. Ein Leinenzwang besteht für die Parkanlage „Hackwiesen“ anders als in anderen Parks der Stadt Bad Homburg nicht.
Mit dem vorliegenden gegen die Stadt Bad Homburg gerichteten Eilantrag wollten die Antragsteller zunächst erreichen, dass bestimmte Flächen der Parkanlage „Hackwiesen“ gar nicht als Hundeauslauf genutzt werden dürfen und in anderen Bereichen ein Auslauf von Hunden ohne Leinenzwang nicht statthaft sei. Nach einer Antragsänderung begehren sie nur noch, Hundehalter vorläufig von der Benutzung des Hundesauslaufplatzes „Hackwiesen“ auszuschließen, die ihre Hunde dort unangeleint laufen lassen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag als unzulässig angesehen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Möglichkeit, eine Regelungsanordnung zu beantragen um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden, den Betroffenen keinen eigenständigen Anspruch auf Eilrechtschutz zur Abwehr von unerträglich empfundenen Beeinträchtigungen einräume. Die Abwehr solcher Beeinträchtigungen könne nur im Rahmen eines streitigen Rechtsverhältnisses begehrt werden, das Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sei. Eine Klage sei durch die Antragsteller bisher aber nicht eingereicht worden, obwohl ihre ersten Beschwerden gegenüber der Stadt Bad Homburg bereits Anfang April 2007 erhoben worden seien. Auch sei der konkrete Inhalt ihres Begehrens nicht hinreichend bestimmbar. Letztlich könne das Gericht auch nicht nachvollziehen, inwieweit durch die Einführung eines Leinenzwangs für Hunde bei der Benutzung der Parkanlage „Hackwiesen“ eine Verbesserung der von den Antragstellern als unerträglich empfundenen Situation eintreten könne. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass angeleinte Hunde weniger bellen als freilaufende Hunde bestehe nicht und die Geeignetheit der begehrten Regelungsanordnung (Einführung des Leinenzwangs) zu Verminderung von Lärmbeeinträchtigungen sei im übrigen nicht glaubhaft gemacht worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Frankfurt am Main vom 04.03.2008
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Dokument-Nr. 5695
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