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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Jagdbehörde bei der Vorbereitung einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen einer anerkannten Naturschutzvereinigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten geben muss.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Landkreis Grafschaft Bentheim hatte durch Verordnung die Schonzeit für Rabenkrähen in seinem Gebiet in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 aufgehoben und sich hierbei auf das Niedersächsische Jagdgesetz gestützt. Für die Rabenkrähe gilt in Niedersachsen grundsätzlich eine Jagdzeit vom 1. August bis 20. Februar. Die Verkürzung der Schonzeit im Juli 2013 hatte der Landkreis mit erheblichen Schäden in der Landwirtschaft durch einen zu großen Bestand an Rabenkrähen begründet.
Gegen die Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen hat sich der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, mit der Begründung gewandt, dass er vor Erlass der Verordnung zu beteiligen gewesen wäre und die nach der Vogelschutz-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Bejagung der Rabenkrähe im Juli 2013 nicht vorgelegen hätten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass ein Beteiligungsrecht für eine anerkannte Naturschutzvereinigung nach der maßgeblichen Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes nur bei der Vorbereitung einer Verordnung der für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2016
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22671
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