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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. August 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 in der Fassung vom 31. Juli 2020 (im Folgenden: Verordnung) verworfen. Nach dieser Vorschrift ist die Teilnahme an Hochzeitsfeiern in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zulässig, jedoch mit jeweils nicht mehr als 50 Personen.
Im hier vorliegenden Fall vermietet die Antragstellerin ein Anwesen, das aus weitläufigen Außenanlagen und mehreren Gebäuden besteht, für Hochzeitsfeiern mit typischerweise 80 bis 120 Gästen. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag hat sie geltend gemacht, die Beschränkung auf 50 Personen sei zu restriktiv. Auf ihren weitläufigen Außenanlagen sei die Einhaltung von Sicherheitsabständen problemlos möglich, eine Dokumentation aller Anwesenden sei ohnehin gegeben. Sie werde im Vergleich zu Veranstaltungsorten in anderen Bundesländern benachteiligt, da dort deutlich größere Hochzeitsgesellschaften zulässig seien. Eine weitere Benachteiligung ergebe sich im Hinblick auf die Gastronomie, wo keinerlei Beschränkung der Personenzahl bestehe. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, dass weiterhin Hochzeitsfeiern in der eigenen Wohnung weitgehend ohne Beschränkungen möglich seien.
Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er hat den Antrag als bereits unzulässig verworfen, da sich die Antragstellerin allein gegen den § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung gewendet habe, der inhaltlich eine
Der Senat hat die Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen darüber hinaus als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Die
Dass das Land Niedersachsen sich dafür entschieden habe, Feiern in privaten Wohnungen als dem elementaren Lebensraum des Einzelnen weitgehend unreguliert zu lassen, sei kein Verstoß gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29077
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