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Private Versammlungen in Berlin sind nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts weiterhin vorerst nur begrenzt möglich.
Im zugrunde liegenden Fall möchte die Antragstellerin ihre
Der auf die Abhaltung der
Soweit die Antragstellerin versichert habe, eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten zu erstellen und auf Abstands- und Hygieneregeln zu achten, stelle dies kein gleich geeignetes, weniger eingreifendes Mittel dar, weil diese Vorkehrungen ohnehin, d.h. auch bei einer Feier mit bis zu 20 Personen, bereits zwingend vorgeschrieben seien. Der Ansatz des Verordnungsgebers, dass die tatsächliche Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln bei Zusammenkünften im privaten Bereich nur bei einer sehr überschaubaren Anzahl von Teilnehmenden noch mit einer gewissen Verlässlichkeit erwartet werden könne, erscheine ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Unabhängig hiervon sei die Gefahr der Ansteckung bei einer größeren Teilnehmendenzahl statistisch entsprechend erhöht. Der Antragstellerin sei es vor dem Hintergrund voraussichtlich im Laufe des Jahres anstehender Lockerungen ferner zuzumuten, die geplante Feierlichkeit entweder einstweilen zu verschieben oder aber sich vorerst mit einer kleineren Feier zu begnügen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28764
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